| Die Satzung als PDF-Datei herunterladen. Satzung der BenutzerGruppe NetzWerke
BenutzerGruppe NetzWerke
Fröbelstraße 1
86415 Mering
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Benutzergruppe Netzwerke
1. Der nichtrechtsfähige gemeinnützige Verein führt den Namen "Benutzergruppe Netzwerke", im folgenden "BGNW" genannt. Die BGNW hat ihren Sitz in Mering mit Verwaltungssitz beim Universitätsklinikum Gießen, Klinikstraße 23, 35392 Gießen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins ist die Schaffung eines herstellerneutralen und unabhängigen Forums zum Thema "Informationsnetzwerke" mit der primären Zielsetzung der Interessenvertretung und Information von Netzwerkanwendern. Anwender im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Netzwerke betreiben, die weder Produkte, sei es Hardware noch Software, die für den Betrieb von Netzwerken geeignet sind, herstellen oder vertreiben, noch im Zuge eines solchen Vertriebs Dienstleistungen für den Betrieb von Netzwerken erbringen.
Die BGNW dient dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erarbeitung von Empfehlungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Themenkreistreffen. Die Themenkreistreffen der BGNW finden nach Möglichkeit bei Mitgliedern statt, die freundlicherweise entsprechende Räumlichkeiten und die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund ist eine Mitwirkung aller Mitglieder in der BGNW freiwillig und unentgeltlich. Die BGNW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die BGNW ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel/Einnahmen (Einkünfte) des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
3. Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zwecke der BGNW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb soll nicht unterhalten werden.
§ 2 Organe der BGNW
Die Organe der BGNW sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Organe der BGNW können ihre Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen, soweit nicht ein Mitglied des entsprechenden Organs widerspricht.
§ 3 Der Vorstand
1. Die Geschäfte der BGNW führt der aus einem fünfköpfigen Gremium bestehende Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Von den fünf Vorstandsmitgliedern müssen mindestens drei Vertreter von Netzwerkanwendern sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlperiode kann sich aus terminlichen/verwaltungstechnischen Gründen um bis zu drei Monaten verkürzen/verlängern. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird das Amt von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch betreut, bis die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählt.
2. Zu den Rechten des Vorsitzenden gehört die Vertretung der BGNW nach außen und die Führung des Vorstandes. Er hat die Weisungsbefugnis gegenüber der Verwaltung. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstandes erforderlich und ausreichend. Soweit Erklärungen gegenüber dem Vorstand abzugeben sind, gilt der Vorsitzende des Vorstandes als empfangsberechtigt.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für die BGNW nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
3. Aufgabe des Vorstandes sind die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
5. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Mitgliederlisten liegen dem Vorstand in Schriftform vor. Die Mitgliederlisten entsprechen in Form und Inhalt den Bedürfnissen der BGNW unter Beachtung des BDSG.
6. Das Stimmrecht im Vorstand kann bei körperlicher Anwesenheit durch die Mitglieder oder ihre entsandten Vertreter ausgeübt werden. Das Stimmrecht im Vorstand kann auch bei körperlicher Abwesenheit mittels elektronischen Datenaustausches wahrgenommen werden. Die Sitzungsunterlagen und Informationen können auch elektronisch ausgetauscht werden.
7. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist offen. Die Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. Abgestimmt wird nach Vorstellung des Kandidaten und nach der Fragestellung des Versammlungsleiters durch Heben der am Wahltag ausgegebenen Stimmkarten der stimmberechtigten Mitglieder. Gewählt sind die 5 Bewerber, die die meisten Stimmen für ihre angestrebte Funktion erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Stimmenauszählung und zur Herbeiführung von Losentscheidungen kann die Mitgliederversammlung eine Wahlprüfungskommission einberufen.
8. Der Vorstand haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für einfache Fahrlässigkeit.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft wenigstens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein (Jahreshauptversammlung). Für den organisatorischen Ablauf werden die gesetzlichen Vorschriften über die Einberufung der Mitgliederversammlung eines rechtsfähigen Vereins (§§ 21 ff BGB) entsprechend angewendet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse der BGNW erfordert oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder der BGNW die Einberufung verlangt oder wenn der Vorstand zurücktritt.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der BGNW. Die Stimmabgabe auf der Mitgliederversammlung erfolgt mittels einer Stimmkarte. Die Stimmkarte erhält dasjenige Mitglied, das in der BGNW eingetragen ist und den Jahresmitgliedsbeitrag eingezahlt hat.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
a) die Wahl des Vorstandes. Bei Tod, Niederlegung des Amtes oder Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes ist eine Neuwahl erforderlich; die Wahl des Vorstandes ist öffentlich.
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
c) die Beschlussfassung über eine Neufestsetzung einer Aufnahmegebühr, der Mitgliederbeiträge und möglicher Monatsbeiträge.
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der BGNW.
e) die Beschlussfassung der Veröffentlichung von Stellungnahmen der BGNW zur öffentlichen Weitergabe.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung per E-Mail oder schriftlich eingeladen worden sind.
In den folgenden Gegenständen ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:
- Änderung des Vereinszwecks sowie
- Auflösung des Vereins.
Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist eine erneute Mitgliederversammlung, die innerhalb von 8 Wochen einberufen werden muss, unabhängig von der Zahl der Anwesenden, beschlussfähig. Bei entsprechender Vorankündigung in der Einladung kann eine erneute Mitgliederversammlung sofort im Anschluss an die nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung einberufen werden.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Nur zu Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Erschienenen notwendig.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf das Stimmrecht der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung auf eine Stimme pro Unternehmen beschränken, und bei weiterem Bedarf kann er das Stimmrecht auf Anwender gemäß § 1 Pkt. 2 begrenzen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglieder der BGNW können alle natürlichen und juristischen Personen durch ihre entsandten Vertreter werden, wenn sie schriftlich um Aufnahme nachsuchen und den Zielen der BGNW dienen. Juristische Personen benennen einen Vertreter, der die juristischen Personen gegenüber dem Verein vertritt. Der Vorstand kann darüber hinaus verdienten Mitgliedern oder großzügigen Förderern der BGNW, die nicht Mitglieder der BGNW sind, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen endgültig. Die Mitglieder der BGNW zahlen eine jährliche Kostenpauschale, die Porto, Kopien und Personalaufwendungen einschließt. Auch Nichtmitglieder haben jederzeit das Recht, an Veranstaltungen der BGNW teilzunehmen. Sie sind aber nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitglieds, Austritt oder Ausschließung des Mitglieds. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
5. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden.
Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand; sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen der BGNW verstoßen hat. Dem Betroffenen steht binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Diese kann den Bescheid des Vorstandes bei einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufheben.
§ 6 Beitragszahlung
1. Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags befreit.
2. Der jährliche Beitrag für die Mitgliedschaft in der BGNW wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im voraus oder auf Rechnungsstellung zu entrichten. Der Mitgliederbeitrag gilt für ein Kalenderjahr, auch wenn ein Mitglied nicht das gesamte Jahr Mitglied war oder ist. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge nicht auf.
3. Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück.
4. Soweit die Einkünfte nicht mehr vom Verein selbst für seine Zwecke benötigt werden, sind sie anderweitig zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu verwenden.
5. Der Vorstand hat anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch einen(eine) von der Mitgliederversammlung gewählte(n) Rechnungsprüfer (Rechnungsprüferin) unverzüglich zu überprüfen.
§ 7 Die Themenkreise
Die BGNW gründet zur Bearbeitung festgelegter Aufgabengebiete Themenkreise. Die Gründung eines Themenkreises bedarf der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Die Themenkreise werden von Themenkreismoderatoren organisiert.
Die Organisation der Themenkreise, ihre Treffen und die Veröffentlichung der Publikationen werden wie folgt geregelt:
1. Der Vorstand sammelt vor der Mitgliederversammlung die Anträge für zu bearbeitende Themen, die von den Mitgliedern vorgelegt wurden und legt die Themenkreise und die zugeordneten Themen für das kommende Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
2. Danach wird von der Mitgliederversammlung ein Themenkreismoderator je Themenkreis gewählt und vom Vorsitzenden ernannt.
3. Die Moderatoren suchen sich unter den Mitgliedern die geeigneten Mitarbeiter, die sie in der Organisation des Themenkreises unterstützen und im Verhinderungsfalle vertreten. Sie organisieren ihren Themenkreis selbständig im Rahmen der vom Vorstand gegebenen Bedingungen.
4. Die Themenkreise treffen sich zu mehreren gemeinsamen Sitzungen. Die Moderatoren berichten auf der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten des Themenkreises im laufenden Jahr.
5. Die Teilnehmer entscheiden gemeinsam mit dem Moderator, welche Unterlagen und Publikationen zu den Fachvorträgen und den Ergebnissen aus den Arbeitskreisen die Teilnehmer einer Sitzung erhalten. Nichtteilnehmer wenden sich an den Moderator, wenn sie Unterlagen nachfordern wollen. Für die Treffen von Themenkreisen wird ein Kostenbeitrag (Umlage) erhoben. Für Nichtmitglieder, die an Themenkreissitzungen als Zuhörer teilnehmen, verdoppelt sich der Kostenbeitrag.
6. Die Publikation von Ergebnissen aus Arbeitskreisen oder Themenkreisen im Namen der BGNW unterliegt dem Eigentums- und Urheberrecht der BGNW und bedarf der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Änderung der Satzung
1. Über die Änderung dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen hierbei nicht als abgegebenen Stimmen.
2. Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
§ 10 Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins
1. Eine Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Auseinandersetzung nach Auflösung der BGNW erfolgt unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins.
2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vermögen ist zu gemeinnützigen Zwecken der Anwenderberatung zu verwenden. Der entsprechende Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
BGNW Satzung vom 27.04.2007
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